Gemäss aktuellem Kantonsgerichts-Entscheid können Fahrkosten als Gewinnungskosten nur abgezogen werden, wenn das günstigste Verkehrsmittel benutzt wird. Die Benützung des Privatfahrzeuges wird nur akzeptiert, wenn die Benutzung des ÖV dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann.